Was ist beschränkt persönliche dienstbarkeit?

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person (nicht dem Eigentümer eines bestimmten Grundstücks) das Recht einräumt, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Sie unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit dadurch, dass sie nicht an ein herrschendes Grundstück gebunden ist, sondern an eine bestimmte Person.

Wesentliche Merkmale:

  • Dingliches Recht: Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein Recht an einer Sache (dem belasteten Grundstück) und wirkt gegenüber jedermann.
  • Belastung eines Grundstücks: Ein fremdes Grundstück (dienendes Grundstück) wird zugunsten einer bestimmten Person belastet.
  • Nutzen für eine bestimmte Person: Der Vorteil der Dienstbarkeit kommt einer bestimmten, namentlich genannten Person zugute.
  • Nicht übertragbar (grundsätzlich): Im Allgemeinen ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar oder vererblich, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Hierbei ist das Wesen der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Wenn sie eindeutig auf die Lebenszeit des Berechtigten zugeschnitten ist, ist eine Übertragung ausgeschlossen.
  • Inhalt: Der Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt, in welcher Weise die berechtigte Person das fremde Grundstück nutzen darf. Dies kann beispielsweise das Recht zum Leitungsrecht, das Wegerecht oder das Bebaungsrecht sein.
  • Entstehung: Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit entsteht durch dingliche Einigung zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der berechtigten Person sowie durch Eintragung im Grundbuch.
  • Beendigung: Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit kann durch Aufhebung, Zeitablauf (falls befristet), Verzicht, oder durch das Freiwerden des Grundstücks von der Belastung enden.
  • Rechtsgrundlage: Die rechtlichen Grundlagen für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1090 ff. BGB.

Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit:

Der Hauptunterschied zur Grunddienstbarkeit liegt darin, dass die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einer bestimmten Person zusteht, während die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) zusteht.

Beispiele:

  • Ein Energieversorgungsunternehmen erhält das Recht, eine Stromleitung über ein Grundstück zu verlegen.
  • Eine Privatperson erhält das Recht, einen Weg über ein Nachbargrundstück zu nutzen, um ihr eigenes Grundstück zu erreichen.

Bedeutung:

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein wichtiges Instrument, um bestimmte Nutzungsrechte an Grundstücken zu regeln, insbesondere wenn diese Rechte nicht an ein bestimmtes Grundstück gebunden sein sollen, sondern einer bestimmten Person zukommen sollen.